|
Art. 20 Zwangsvollstreckung und Verrechnung 76
1 Die Leistungen nach diesem Gesetz sind der Zwangsvollstreckung entzogen. 2 Rückforderungen können mit den folgenden Leistungen verrechnet werden:
3 Vor der Verrechnung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Artikel 25 Absatz 1 ATSG77 zu gewähren ist. 4 Hat eine mit der Durchführung betraute Stelle einem anderen Sozialversicherer oder einer Vorsorgeeinrichtung die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser Träger seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. 76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). |