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Art. 21a Auszahlung des Betrags für die Krankenpflegeversicherung 83
1 Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ist in Abweichung von Artikel 20 ATSG84 direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. 2 Ist die jährliche Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so ist der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung dem Krankenversicherer auszuzahlen. 3 Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für den Aufenthalt in Heimen und Spitälern nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a kann in Abweichung von Artikel 20 ATSG dem Leistungserbringer abgetreten und direkt ausbezahlt werden. 83 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. März 2010 (AS 2011 3523; BBl 200966176631). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). BGE
147 V 369 (9C_716/2020) from 20. Juli 2021
Regeste: Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht (E. 4.3.3). |