Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)


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Art. 9a Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens 33

1 An­spruch auf Er­gän­zungs­leis­tun­gen ha­ben Per­so­nen, wenn sie über ein Rein­ver­mö­gen un­ter­halb der Ver­mö­gens­schwel­le ver­fü­gen; die­se liegt:

a.
bei al­lein­ste­hen­den Per­so­nen bei 100 000 Fran­ken;
b.
bei Ehe­paa­ren bei 200 000 Fran­ken;
c.
bei ren­ten­be­rech­tig­ten Wai­sen und bei Kin­dern, die einen An­spruch auf ei­ne Kin­der­ren­te der AHV oder IV be­grün­den, bei 50 000 Fran­ken.

2 Lie­gen­schaf­ten, die von der Be­zü­ge­rin oder dem Be­zü­ger oder ei­ner Per­son, die in die Be­rech­nung der Er­gän­zungs­leis­tung ein­ge­schlos­sen ist, be­wohnt wer­den und an wel­chen ei­ne die­ser Per­so­nen Ei­gen­tum hat, sind nicht Be­stand­teil des Rein­ver­mö­gens nach Ab­satz 1.

3 Ver­mö­gen, auf wel­ches nach Ar­ti­kel 11aAb­sät­ze 2-4 ver­zich­tet wur­de, ge­hört auch zum Rein­ver­mö­gen nach Ab­satz 1.

4 Der Bun­des­rat kann die­se Wer­te in an­ge­mes­se­ner Wei­se an­pas­sen, wenn er die Leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 19 an­passt.

33 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

BGE

150 V 161 (8C_333/2023) from 1. Februar 2024
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 2-4 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die Jugendhilfe; § 17a Abs. 1 lit. a und c sowie § 18 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001; Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt jedenfalls dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.4). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor (E. 7.3.7).

150 V 198 (8C_438/2023) from 18. März 2024
Regeste: Art. 114 Abs. 5 BV; Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen; Verzicht auf Vermögenswerte; Auslegung. Im Rahmen des Verzichts auf Vermögenswerte bezieht sich Art. 13 Abs. 2 ÜLG auf Fälle von Veräusserung, während Art. 13 Abs. 3 ÜLG den übermässigen Vermögensverbrauch betrifft (E. 7.2.3.2). Einfluss des Systems der Ergänzungsleistungen auf die Überbrückungsleistungen (E. 7.2.3.2) und abweichende Regelung für den übermässigen Vermögensverbrauch vor Entstehung des Anspruchs (E. 7.2.3.3). Zusammenfassung der Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen betreffend die Definition des Verzichts bei Veräusserungen (E. 7.2.3.4.1), den zu berücksichtigenden Zeitraum, die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers und die Folgen bei nicht begründetem aussergewöhnlichem Vermögensverbrauch (E. 7.2.3.4.2). Mit Blick auf den klaren Willen des Gesetzgebers, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen, kann die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden; dies muss insbesondere für die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen zum Vermögensverzicht gelten, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Regelung von Art. 13 Abs. 3 ÜLG zur Berücksichtigung eines übermässigen Vermögensverbrauchs in zeitlicher Hinsicht (E. 7.2.3.5).

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