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Art. 17 Beiträge
1 Der Bund zahlt jährlich:
2 Der Bundesrat erhöht die Obergrenze der Beiträge nach Absatz 1 bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG75. 3 Er setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen oder regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen. 4 Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der AHV, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der IV geleistet. |