Verordnung
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Art. 21c Auszahlung bei Personen in einem Heim oder Spital 97
Tritt die Bezügerin oder der Bezüger den Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für den Aufenthalt in Heimen oder Spitälern nach Artikel 21a Absatz 3 ELG dem Leistungserbringer ab, so gilt für die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistung folgende Reihenfolge:
97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). |