Verordnung
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Art. 22 Nachzahlung
1 Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.98 2 Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mit Verfügung geändert, findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung.99 3 Der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Ergänzungsleistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde. 4 Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.100 5 Hat ein Kanton in der Krankenversicherung Prämienverbilligungen während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen.101 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). 99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2928). 100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238). 101 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527). BGE
105 V 274 () from 28. November 1979
Regeste: Art. 5 VwVG. Mit der Festsetzung des Leistungsbeginns in einer Verfügung wird der Anspruch auf Leistungen für die vorangehende Zeit in der Regel ausgeschlossen (Erw. 2). Art. 22 Abs. 1 ELV. Unter "Verfügung" ist im Falle ihres Weiterzugs der Beschwerdeentscheid zu verstehen (Erw. 3-5).
118 V 223 () from 4. November 1992
Regeste: Art. 22 Abs. 1 und 2 ELV. Indem Art. 22 Abs. 2 ELV den EL-Nachzahlungsanspruch (gemäss Abs. 1) auf die Fälle der Herabsetzung einer Invalidenrente beschränkt, trifft die Verordnung eine rechtsungleiche Regelung. Der Nachzahlungsanspruch ist aus Gründen der Gleichbehandlung auch in den Fällen der Heraufsetzung einer Invalidenrente zu gewähren.
121 V 17 () from 6. März 1995
Regeste: Art. 3 Abs. 6 ELG, Art. 22 Abs. 4 ELV. - Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an die Fürsorgebehörde. - Sinn und Zweck des in den drei Amtssprachen nicht übereinstimmend formulierten Art. 22 Abs. 4 ELV. - Auslegung des Begriffs "Zeitspanne" gemäss dem deutschen bzw. italienischen Gesetzestext.
123 V 118 () from 15. Juli 1997
Regeste: Art. 76 AHVV, Art. 22 Abs. 4 ELV: Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen. Art. 22 Abs. 4 ELV bildet eine genügende Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen, ohne dass darüber hinaus auch noch die von Art. 76 AHVV - oder von der in BGE 118 V 88 verdeutlichten und präzisierten Praxis - verlangten zusätzlichen Drittauszahlungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten. Art. 2 Abs. 3 ELG, Art. 22 Abs. 4 ELV: Verrechnung mit für Kinder ausgerichteten Vorschussleistungen. Es ist nicht zulässig, einen in der Ergänzungsleistung enthaltenen Anteil für die in die Leistungsberechnung miteinbezogenen Kinder auszuscheiden; hingegen ist eine Drittauszahlung zwecks Verrechnung mit für diese Kinder erbrachten Vorschussleistungen in dem Umfang zulässig, in welchem damit Kosten bestritten wurden, für die sonst der Ergänzungsleistungsberechtigte aufgrund seiner familienrechtlichen Unterhaltspflicht hätte aufkommen müssen.
132 V 113 () from 11. Januar 2006
Regeste: a Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG; Art. 22 Abs. 4 ELV: Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG hat zu keiner materiellrechtlichen Änderung der bisher geltenden Ordnung der Drittauszahlung von nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen an bevorschussende Sozialhilfeinstitutionen geführt. (Erw. 3.3 und 3.4) Mit Bezug auf die in Art. 22 Abs. 4 ELV enthaltene Formulierung "im Hinblick auf Ergänzungsleistungen" gilt die zu den vergleichbaren Wendungen in Art. 50 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und Art. 85bis IVV ergangene Rechtsprechung (BGE 131 V 246 ff. Erw. 5) analog. (Erw. 3.2.2)
146 V 331 (9C_135/2020) from 30. September 2020
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 16 Abs. 2 FZV; Zeitpunkt der Anrechnung von Guthaben eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Übersicht über die Rechtsprechung. Ein verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG liegt nicht erst mit dem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens vor, sondern bereits dann, wenn dieser rechtlich zulässig ist (E. 3 und 4). Der in Art. 16 Abs. 2 FZV normierte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos entsteht mit Rechtskraft der Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (E. 5). |