Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Al­ters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

vom 15. Januar 1971 (Stand am 1. Juli 2021)

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 22 Nachzahlung

1 Wird die An­mel­dung für ei­ne jähr­li­che Er­gän­zungs­leis­tung in­nert sechs Mo­na­ten seit der Zu­stel­lung der Ver­fü­gung über ei­ne Ren­te der AHV oder der IV ein­ge­reicht, so be­ginnt der An­spruch mit dem Mo­nat der An­mel­dung für die Ren­te, frü­he­s­tens je­doch mit der Ren­ten­be­rech­ti­gung.98

2 Wird ei­ne lau­fen­de Ren­te der Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung oder der In­va­li­den­ver­si­che­rung mit Ver­fü­gung ge­än­dert, fin­det Ab­satz 1 sinn­ge­mä­ss An­wen­dung.99

3 Der An­spruch auf be­reits zu­ge­spro­che­ne, aber un­zu­stell­ba­re Er­gän­zungs­leistun­gen er­lischt, wenn in­nert Jah­res­frist kei­ne Zah­lung ver­langt wur­de.

4 Hat ei­ne pri­va­te oder ei­ne öf­fent­li­che Für­sor­ge­stel­le ei­ner Per­son im Hin­blick auf Er­gän­zungs­leis­tun­gen Vor­schuss­leis­tun­gen für den Le­bens­un­ter­halt wäh­rend ei­ner Zeit­span­ne ge­währt, für die rück­wir­kend Er­gän­zungs­leis­tun­gen aus­ge­rich­tet wer­den, so kann ihr bei der Nach­zah­lung die­ser Vor­schuss di­rekt ver­gü­tet wer­den.100

5 Hat ein Kan­ton in der Kran­ken­ver­si­che­rung Prä­mi­en­ver­bil­li­gun­gen wäh­rend ei­ner Zeit­span­ne ge­währt, für die rück­wir­kend Er­gän­zungs­leis­tun­gen aus­ge­rich­tet wer­den, so kann der Kan­ton die­se bei der Nach­zah­lung mit den be­reits aus­be­zahl­ten Prä­mi­en­ver­bil­li­gun­gen ver­rech­nen.101

98 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

99 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2928).

100 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 12. Ju­ni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 1238).

101 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 1 der V vom 22. Ju­ni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3527).

BGE

105 V 274 () from 28. November 1979
Regeste: Art. 5 VwVG. Mit der Festsetzung des Leistungsbeginns in einer Verfügung wird der Anspruch auf Leistungen für die vorangehende Zeit in der Regel ausgeschlossen (Erw. 2). Art. 22 Abs. 1 ELV. Unter "Verfügung" ist im Falle ihres Weiterzugs der Beschwerdeentscheid zu verstehen (Erw. 3-5).

118 V 223 () from 4. November 1992
Regeste: Art. 22 Abs. 1 und 2 ELV. Indem Art. 22 Abs. 2 ELV den EL-Nachzahlungsanspruch (gemäss Abs. 1) auf die Fälle der Herabsetzung einer Invalidenrente beschränkt, trifft die Verordnung eine rechtsungleiche Regelung. Der Nachzahlungsanspruch ist aus Gründen der Gleichbehandlung auch in den Fällen der Heraufsetzung einer Invalidenrente zu gewähren.

121 V 17 () from 6. März 1995
Regeste: Art. 3 Abs. 6 ELG, Art. 22 Abs. 4 ELV. - Nachzahlung von Ergänzungsleistungen an die Fürsorgebehörde. - Sinn und Zweck des in den drei Amtssprachen nicht übereinstimmend formulierten Art. 22 Abs. 4 ELV. - Auslegung des Begriffs "Zeitspanne" gemäss dem deutschen bzw. italienischen Gesetzestext.

123 V 118 () from 15. Juli 1997
Regeste: Art. 76 AHVV, Art. 22 Abs. 4 ELV: Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen. Art. 22 Abs. 4 ELV bildet eine genügende Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen, ohne dass darüber hinaus auch noch die von Art. 76 AHVV - oder von der in BGE 118 V 88 verdeutlichten und präzisierten Praxis - verlangten zusätzlichen Drittauszahlungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten. Art. 2 Abs. 3 ELG, Art. 22 Abs. 4 ELV: Verrechnung mit für Kinder ausgerichteten Vorschussleistungen. Es ist nicht zulässig, einen in der Ergänzungsleistung enthaltenen Anteil für die in die Leistungsberechnung miteinbezogenen Kinder auszuscheiden; hingegen ist eine Drittauszahlung zwecks Verrechnung mit für diese Kinder erbrachten Vorschussleistungen in dem Umfang zulässig, in welchem damit Kosten bestritten wurden, für die sonst der Ergänzungsleistungsberechtigte aufgrund seiner familienrechtlichen Unterhaltspflicht hätte aufkommen müssen.

132 V 113 () from 11. Januar 2006
Regeste: a Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG; Art. 22 Abs. 4 ELV: Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an die Sozialhilfebehörde. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG hat zu keiner materiellrechtlichen Änderung der bisher geltenden Ordnung der Drittauszahlung von nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen an bevorschussende Sozialhilfeinstitutionen geführt. (Erw. 3.3 und 3.4) Mit Bezug auf die in Art. 22 Abs. 4 ELV enthaltene Formulierung "im Hinblick auf Ergänzungsleistungen" gilt die zu den vergleichbaren Wendungen in Art. 50 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und Art. 85bis IVV ergangene Rechtsprechung (BGE 131 V 246 ff. Erw. 5) analog. (Erw. 3.2.2)

146 V 331 (9C_135/2020) from 30. September 2020
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 16 Abs. 2 FZV; Zeitpunkt der Anrechnung von Guthaben eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Übersicht über die Rechtsprechung. Ein verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG liegt nicht erst mit dem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens vor, sondern bereits dann, wenn dieser rechtlich zulässig ist (E. 3 und 4). Der in Art. 16 Abs. 2 FZV normierte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos entsteht mit Rechtskraft der Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (E. 5).

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