Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Al­ters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

vom 15. Januar 1971 (Stand am 1. Juli 2021)

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 23 Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes Vermögen 103

1 Zeit­lich mass­ge­bend für die Be­rech­nung der jähr­li­chen Er­gän­zungs­leis­tung sind in der Re­gel die wäh­rend des vor­aus­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jah­res er­ziel­ten an­re­chen­ba­ren Ein­nah­men so­wie das am 1. Ja­nu­ar des Be­zugs­jah­res vor­han­de­ne Ver­mö­gen.

2 Bei Ver­si­cher­ten, de­ren an­re­chen­ba­re Ein­nah­men und de­ren Ver­mö­gen im Sin­ne des ELG auf­grund ei­ner Steu­er­ver­an­la­gung er­mit­telt wer­den kann, sind die kan­to­na­len Durch­füh­rungs­stel­len be­fugt, als Be­rech­nungs­pe­ri­ode die der letz­ten Steu­er­ver­an­la­gung zu­grun­de lie­gen­de Be­rech­nungs­pe­ri­ode zu wäh­len, falls in­zwi­schen kei­ne Än­de­rung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se der ver­si­cher­ten Per­son ein­ge­tre­ten ist.

3 Bei der Be­mes­sung der jähr­li­chen Er­gän­zungs­leis­tung sind die lau­fen­den Ren­ten, Pen­sio­nen und an­de­ren wie­der­keh­ren­den Leis­tun­gen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG) an­zu­rech­nen.104

4 Kann die Per­son, die ei­ne jähr­li­che Er­gän­zungs­leis­tung be­an­sprucht, mit der An­mel­dung glaub­haft ma­chen, dass sie wäh­rend des Zeit­rau­mes, für wel­chen sie die jähr­li­che Er­gän­zungs­leis­tung be­gehrt, we­sent­lich klei­ne­re an­re­chen­ba­re Ein­nah­men er­zie­len wer­de als wäh­rend der Be­rech­nungs­pe­ri­ode nach Ab­satz 1 oder 2, so ist auf die mut­mass­li­chen, auf ein Jahr um­ge­rech­ne­ten an­re­chen­ba­ren Ein­nah­men und auf das Ver­mö­gen im Zeit­punkt des An­spruchs­be­ginns ab­zu­stel­len.

103 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

104 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neu­ge­stal­tung des Fi­nanz­aus­gleichs und die Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen Bund und Kan­to­nen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

BGE

111 V 124 () from 23. April 1985
Regeste: Art. 3 ELG: Berücksichtigung der Gewinnungskosten bei Erwerbseinkommen. Die Gewinnungskosten gemäss Art. 3 Abs. 4 lit. a ELG sind vom Brutto-Erwerbseinkommen abzuziehen; auf der Grundlage des Netto-Erwerbseinkommens ist hernach die Privilegierung gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung).

117 V 153 () from 25. Februar 1991
Regeste: Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV, Art. 4 Abs. 1 BV. Die Vermutungsregeln der Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV entbinden die Verwaltung nicht von der Pflicht, dem Versicherten vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren.

128 V 39 () from 5. März 2002
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 3a Abs. 2 ELG; Art. 23 Abs. 1 ELV: Rechtsbeständigkeit einer Verfügung über Ergänzungsleistungen. Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.

129 II 145 () from 8. Januar 2003
Regeste: Art. 45 Abs. 3 OR; Art. 11 ff. OHG; Art. 3c ELG; Tötung der Ehefrau; Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz, Ermittlung des Haushaltschadens, Anrechnung von Drittleistungen, Kongruenzgrundsatz, Einnahmen des Ehemannes. Bei Erwerbstätigkeit darf vom Zeitaufwand für die Haushaltführung ein Abschlag vorgenommen werden (E. 3.1). Der von der Vorinstanz angenommene Stundenansatz von Fr. 25.- liegt im Ermessensbereich (E. 3.2). Das dem Ehemann ausbezahlte Todesfallkapital der beruflichen Vorsorge der Ehefrau stellt Schadenersatz dar und durfte deshalb angerechnet werden (E. 3.3). Schadenersatzleistungen Dritter sind auch anzurechnen, wenn sie mit einem Schadensposten nicht kongruent sind. Die Kongruenzregeln des Haftpflichtrechts sind nicht anwendbar (E. 3.4). Eine Genugtuung ist bei der Ermittlung der für die Entschädigung massgebenden Einnahmen als Vermögensverzehr zu berücksichtigen (E. 3.5).

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