Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Al­ters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

vom 15. Januar 1971 (Stand am 1. Juli 2021)

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 25 Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung 105106

1 Die jähr­li­che Er­gän­zungs­leis­tung ist zu er­hö­hen, her­ab­zu­set­zen oder auf­zu­he­ben:107

a.108
bei je­der Ver­än­de­rung der der Be­rech­nung der jähr­li­chen Er­gän­zungs­lei­s­tung zu­grun­de lie­gen­den Per­so­nen­ge­mein­schaft;
b.
bei je­der Än­de­rung der Ren­te der Al­ters-, Hin­ter­las­se­nen- oder In­va­li­den­ver­si­che­rung;
c.109
bei Ein­tritt ei­ner vor­aus­sicht­lich län­ge­re Zeit dau­ern­den Ver­min­de­rung oder Er­hö­hung der vom ELG an­er­kann­ten Aus­ga­ben und an­re­chen­ba­ren Ein­nah­men so­wie des Ver­mö­gens; mass­ge­bend sind die neu­en, auf ein Jahr um­ge­rech­ne­ten dau­ern­den Aus­ga­ben und Ein­nah­men und das bei Ein­tritt der Ver­än­de­rung vor­han­de­ne Ver­mö­gen; macht die Än­de­rung we­ni­ger als 120 Fran­ken im Jahr aus, so kann auf ei­ne An­pas­sung ver­zich­tet wer­den;
d.110
bei der pe­ri­odi­schen Über­prü­fung, wenn ei­ne Än­de­rung der vom ELG an­er­kann­ten Aus­ga­ben und an­re­chen­ba­ren Ein­nah­men so­wie des Ver­mö­gens fest­ge­stellt wird; macht die Än­de­rung we­ni­ger als 120 Fran­ken im Jahr aus, so kann auf ei­ne An­pas­sung ver­zich­tet wer­den.

2 Die jähr­li­che Er­gän­zungs­leis­tung ist auf fol­gen­den Zeit­punkt neu zu ver­fü­gen:111

a.
in den Fäl­len von Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b bei Ver­än­de­rung der Per­so­nen­ge­mein­schaft oh­ne Ein­fluss auf die Ren­te auf den Be­ginn des der Ver­än­de­rung fol­gen­den Mo­nats; bei Än­de­rung der Ren­te auf den Be­ginn des neu­en Ren­ten­­an­spruchs oder des Mo­nats, in dem der Ren­ten­an­spruch er­lischt;
b.112
im Fall von Ab­satz 1 Buch­sta­be c bei Er­hö­hung des Aus­ga­ben­über­schus­ses auf den Be­ginn des Mo­nats, in dem die Än­de­rung ge­mel­det wur­de, frü­he­s­tens aber des Mo­nats, in dem die­se ein­ge­tre­ten ist;
c.113
im Fall von Ab­satz 1 Buch­sta­be c bei Ver­min­de­rung des Aus­ga­ben­über­schus­ses spä­tes­tens auf den Be­ginn des Mo­nats, der auf die neue Ver­fü­gung folgt; vor­be­hal­ten bleibt die Rück­for­de­rung bei Ver­let­zung der Mel­de­pflicht;
d.114
im Fall von Ab­satz 1 Buch­sta­be d auf Be­ginn des Mo­nats, in dem die Än­de­rung ge­mel­det wur­de, frü­he­s­tens aber des Mo­nats, in dem die­se ein­ge­tre­ten ist, und spä­tes­tens auf den Be­ginn des Mo­nats, der auf die neue Ver­fü­gung folgt. Vor­be­hal­ten bleibt die Rück­for­de­rung bei Ver­let­zung der Mel­de­pflicht.

3 Ei­ne Neu­be­rech­nung der jähr­li­chen Er­gän­zungs­leis­tung we­gen Ver­mö­gens­ver­zehrs ist nur ein­mal jähr­lich mög­lich.115

4 Die Her­ab­set­zung ei­ner lau­fen­den Er­gän­zungs­leis­tung in­fol­ge der An­rech­nung ei­nes Min­de­stein­kom­mens nach den Ar­ti­keln 14a Ab­satz 2 und 14b wird erst sechs Mo­na­te nach Zu­stel­lung der ent­spre­chen­den Ver­fü­gung wirk­sam.116

105 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

106 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

107 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

108 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

109 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

110 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

111 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

112 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

113 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).

114 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).

115 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Ju­ni 1986 (AS 1986 1204). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

116 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1797).

BGE

110 V 176 () from 2. Juli 1984
Regeste: Art. 47 Abs. 1 AHVG. - Die Rückerstattung nach Massgabe des Art. 47 Abs. 1 AHVG ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, erfüllt sind (Erw. 2). - Anforderungen an das Verhalten des Versicherten unter den Gesichtspunkten des Gutglaubensschutzes einerseits, der Melde- oder Auskunftspflicht anderseits (Erw. 3).

122 V 19 () from 31. Januar 1996
Regeste: Art. 27 Abs. 1 ELV: Rückerstattung. Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ist jedoch ausgeschlossen (vgl. Rz. 7034 WEL).

122 V 221 () from 30. April 1996
Regeste: Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 27 Abs. 1 ELV. Kommt es wegen rückwirkend ausbezahlter Rentenleistungen zu einer Rückerstattung von Ergänzungsleistungen, stellt diese insoweit keine grosse Härte dar, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind (Präzisierung der Rechtsprechung).

128 V 39 () from 5. März 2002
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 3a Abs. 2 ELG; Art. 23 Abs. 1 ELV: Rechtsbeständigkeit einer Verfügung über Ergänzungsleistungen. Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden.

142 V 12 (9C_347/2015) from 14. Januar 2016
Regeste: Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG; Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau eines AHV-altersrentenberechtigten EL-Ansprechers; Anpassungsfrist. Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des (nicht invaliden) Ehegatten eines EL-Ansprechers zu berücksichtigen (E. 3). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (E. 5.4).

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