Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Al­ters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

vom 15. Januar 1971 (Stand am 1. Juli 2021)

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 27 Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen 124

1 Die Frist zur Rück­er­stat­tung recht­mäs­sig be­zo­ge­ner Leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 16a Ab­sät­ze 1 und 2 ELG be­trägt drei Mo­na­te nach Ein­tritt der Rechts­kraft der Rück­for­de­rungs­ver­fü­gung.

2 Macht die Rück­er­stat­tung den Ver­kauf ei­ner oder meh­re­rer Lie­gen­schaf­ten nö­tig, so er­streckt sich die­se Frist auf ein Jahr, höchs­tens je­doch auf 30 Ta­ge nach der Ei­gen­tums­über­tra­gung.

124 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

BGE

98 V 274 () from 11. Dezember 1972
Regeste: Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts, wenn die Streitigkeit den Anspruch auf Versicherungsleistungen (Art. 132 OG) und zugleich noch andere Punkte betrifft (Art. 104 OG).

102 V 245 () from 30. August 1976
Regeste: Art. 104 und 105 OG. Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend den Erlass von Rückforderungen (Präzisierung der Praxis).

103 V 145 () from 23. September 1977
Regeste: Das nach Art. 25 KUVG bezeichnete Schiedsgericht des Kantons Luzern ist Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG (Erw. 1). Art. 25 Abs. 4 KUVG. - Auf Forderungen, die nicht Gegenstand des Schlichtungs- oder Vermittlungsverfahrens waren, darf das Schiedsgericht nicht eintreten (Erw. 2). - Die nach kantonalem Prozessrecht zulässige Änderung des Rechtsbegehrens im schiedsgerichtlichen Verfahren ist nicht bundesrechtswidrig (Erw. 2a). Art. 23 KUVG. - Bestätigung der Rechtsprechung betreffend Rückforderungspflicht der Krankenkassen bei Überarztung und betreffend Durchschnittsmethode (Erw. 3 und 5). - Verjährung des Rückforderungsanspruchs: sinngemässe Anwendung von Art. 47 Abs. 2 AHVG im Verhältnis Krankenkasse/Arzt als zwingendes Bundesrecht (Erw. 4). - Keine Verzugszinsen auf den von einer Krankenkasse zu Unrecht zurückbehaltenen Rechnungsabzügen (Erw. 7b).

104 V 173 () from 17. April 1978
Regeste: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigungen (Art. 35 Abs. 1 AlVG). Der Begriff der grossen Härte ist gleich auszulegen wie der gleichlautende Begriff in Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 79 Abs. 1 AHVV.

110 V 176 () from 2. Juli 1984
Regeste: Art. 47 Abs. 1 AHVG. - Die Rückerstattung nach Massgabe des Art. 47 Abs. 1 AHVG ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, erfüllt sind (Erw. 2). - Anforderungen an das Verhalten des Versicherten unter den Gesichtspunkten des Gutglaubensschutzes einerseits, der Melde- oder Auskunftspflicht anderseits (Erw. 3).

117 V 208 () from 10. September 1991
Regeste: Art. 16 Abs. 2 AHVG. - In analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG ist für die Vollstreckung einer rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsforderung die dreijährige Frist massgebend (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2b). - Die dreijährige Vollstreckungsfrist ist Verwirkungsfrist, dies unabhängig davon, ob sie auf eine Beitrags- oder auf eine Rückerstattungsforderung Anwendung findet (Präzisierung der Rechtsprechung). Für eine unterschiedliche Qualifizierung besteht umso weniger Anlass, als die dreijährige Frist für die Durchsetzung der Rückerstattung im Falle eines (innert Ordnungsfrist einzureichenden) Erlassgesuches nach dessen rechtskräftiger Abweisung zu laufen beginnt (Erw. 3b). - Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AHVG ist auf die Verrechnung einer Rückerstattungsforderung mit einer laufenden Rente nicht anwendbar (Erw. 4c).

122 V 19 () from 31. Januar 1996
Regeste: Art. 27 Abs. 1 ELV: Rückerstattung. Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ist jedoch ausgeschlossen (vgl. Rz. 7034 WEL).

122 V 221 () from 30. April 1996
Regeste: Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 27 Abs. 1 ELV. Kommt es wegen rückwirkend ausbezahlter Rentenleistungen zu einer Rückerstattung von Ergänzungsleistungen, stellt diese insoweit keine grosse Härte dar, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind (Präzisierung der Rechtsprechung).

129 V 70 () from 8. Oktober 2002
Regeste: Art. 27 Abs. 1 ELV; Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB. Macht die Verwaltung nach dem Tod einer Ergänzungsleistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Verfügung, wenn mit dieser nur eine einzelne Erbin oder ein einzelner Erbe der verstorbenen Person ins Recht gefasst wird.

130 V 407 () from 13. Juli 2004
Regeste: Art. 9b ELG, Art. 97 AHVG und Art. 54 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ATSG; Art. 97 Abs. 2 und 4 lit. b AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 27 Abs. 1 ELV und Art. 47 Abs. 1 AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 49, 52 und 56 ATSG: Aufschiebende Wirkung. Einsprachen gegen Verfügungen und Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Erw. 3).

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