Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Al­ters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

vom 15. Januar 1971 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der
Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund
8

1 Hält sich ei­ne Per­son oh­ne wich­ti­gen Grund un­un­ter­bro­chen mehr als drei Mo­na­te (90 Ta­ge) oder in ei­nem Ka­len­der­jahr ins­ge­samt mehr als 90 Ta­ge im Aus­land auf, so wer­den die Er­gän­zungs­leis­tun­gen rück­wir­kend auf den Be­ginn des Mo­nats ein­ge­stellt, in dem die Per­son den 91. Tag im Aus­land ver­bracht hat.9

2 Be­gibt sich ei­ne Per­son in ei­nem Ka­len­der­jahr, in dem sie be­reits min­des­tens 90 Ta­ge im Aus­land ver­bracht hat, er­neut ins Aus­land, so wer­den die Er­gän­zungs­leis­tun­gen auf den Be­ginn des Mo­nats ein­ge­stellt, in dem die Per­son die Schweiz er­neut ver­las­sen hat.

3 Die Er­gän­zungs­leis­tun­gen wer­den ab dem Mo­nat wie­der aus­ge­rich­tet, der auf die Rück­kehr in die Schweiz folgt.

4 Die Ta­ge der Ein- und Aus­rei­se gel­ten nicht als Aus­land­auf­ent­halt.

8 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 607).

BGE

138 V 292 (9C_321/2012) from 11. Juli 2012
Regeste: Art. 59 ATSG; Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 82 IVV und Art. 71ter Abs. 3 AHVV; Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV; Art. 20 Abs. 1 ELV und Art. 67 Abs. 1 AHVV; Beschwerdelegitimation des Kindes einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person, für das Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des mündigen Kindes, für das Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht, an der Anfechtung der für dieses gesondert vorgenommenen Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) ergibt sich aus dessen Befugnis, die Eltern zum EL-Bezug anzumelden (E. 4). Frage offengelassen, ob Art. 71ter Abs. 3 AHVV sinngemäss auch im EL-Bereich anwendbar ist, da selbst ein Anspruch des mündigen Kindes auf Auszahlung der gesondert berechneten Ergänzungsleistung an sich nicht ohne weiteres die den grundsätzlichen und umfangmässigen Leistungsanspruch als solchen betreffende Beschwerdebefugnis vermittelte (E. 4.2.2).

139 V 170 (9C_77/2013, 9C_78/2013) from 11. April 2013
Regeste: Art. 58 Abs. 1 ATSG; Art. 21 ELG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Leistungsstreitigkeiten grundsätzlich nach dem Wohnsitz der versicherten Person. Der Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten ist nur massgebend, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (E. 5.3).

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