Verordnung
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Art. 10a Prüfen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Personen, die Überbrückungsleistungen beziehen 35
Die Durchführungsstellen prüfen von Amtes wegen, ob bei einer Person, die Überbrückungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 202036 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose bezieht, auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen absehbar ist. 35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 376). |
