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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)1
vom 15. Januar 1971 (Stand am 1. Januar 2023)
1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
Art. 11Bewertung des Naturaleinkommens
1 Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach AHVG nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 AHVV38 massgebend.39