Verordnung
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Art. 11a Erwerbseinkommen 41
Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. 41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204). |
