Verordnung
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Art. 15d Rente der beruflichen Vorsorge bei Unterdeckung 58
Wird gestützt auf Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198259 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ein Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung von Rentnerinnen und Rentnern erhoben, so wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die um den Beitrag gekürzte Rente als Einnahme angerechnet. 58 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643). |
