Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Al­ters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

vom 15. Januar 1971 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 15e Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht 60

1 Ver­zich­tet ei­ne Per­son frei­wil­lig auf ei­ne Nutz­nies­sung oder ein Wohn­recht, so ist der Jah­res­wert der Nutz­nies­sung oder des Wohn­rechts als Ein­nah­me an­zu­rech­nen.

2 Der Jah­res­wert ent­spricht dem Miet­wert ab­züg­lich der Kos­ten, die von der Per­son, wel­che die Nutz­nies­sung oder das Wohn­recht in­ne­hat­te, im Zu­sam­men­hang mit der Nutz­nies­sung oder dem Wohn­recht über­nom­men wur­den oder hät­ten über­nom­men wer­den müs­sen.

60 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

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