Verordnung
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Art. 16e Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern 72
1 Für die familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren werden Kosten anerkannt für:
2 Die Kosten werden nur anerkannt, wenn ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile:
72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). |