Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Al­ters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

vom 15. Januar 1971 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 17a Bewertung des Vermögens 74

1 Das an­re­chen­ba­re Ver­mö­gen ist nach den Grund­sät­zen der Ge­setz­ge­bung über die di­rek­te kan­to­na­le Steu­er für die Be­wer­tung des Ver­mö­gens im Wohn­sitz­kan­ton zu be­wer­ten.

2 und375

4 Die­nen Grund­stücke dem Be­zü­ger oder ei­ner Per­son, die in der EL-Be­rech­nung ein­ge­schlos­sen ist, nicht zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken, so sind die­se zum Ver­kehrs­wert ein­zu­set­zen.

5 Bei der ent­gelt­li­chen oder un­ent­gelt­li­chen En­täus­se­rung ei­nes Grund­stückes ist der Ver­kehrs­wert für die Prü­fung, ob ein Ver­mö­gens­ver­zicht im Sin­ne von Ar­ti­kel 11a Ab­satz 2 ELG vor­liegt, mass­ge­bend. Der Ver­kehrs­wert ge­langt nicht zur An­wen­dung, wenn von Ge­set­zes we­gen ein Rechts­an­spruch auf den Er­werb zu ei­nem tiefe­ren Wert be­steht.76

6 Die Kan­to­ne kön­nen an­stel­le des Ver­kehrs­wer­tes ein­heit­lich den für die in­ter­kant­ona­le Steu­er­aus­schei­dung mass­ge­ben­den Re­par­ti­ti­ons­wert an­wen­den.77

74 Ur­sprüng­lich: Art. 17. Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119).

75 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582).

76 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2582). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 607).

77 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582).

BGE

118 V 150 () from 11. August 1992
Regeste: Art. 17a ELV; Art. 3 Abs. 1 lit. f und Abs. 6 ELG. - Art. 3 Abs. 6 ELG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Amortisation des gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG anrechenbaren Verzichtsvermögens zu regeln (Erw. 3c/aa). - Die in Art. 17a ELV und lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989 getroffene Regelung ist gesetzes- und verfassungsmässig (Erw. 3c/cc). - Die bisher geltende Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, wonach eine Amortisation von anrechenbarem Verzichtsvermögen unzulässig ist, kann im zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich von Art. 17a ELV keine Anwendung finden (Erw. 3c/bb).

120 V 182 () from 2. Mai 1994
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 17 ELV: Bewertung von Verzichtsvermögen. Im Rahmen der Bewertung von Verzichtsvermögen ist Art. 17 ELV in der seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung im Sinne einer unechten Rückwirkung auch auf Verzichtstatbestände anwendbar, welche sich vor Inkrafttreten dieser Bestimmung verwirklicht haben (Erw. 4b). Art. 17 Abs. 4 ELV: Bewertung von Liegenschaften. Diese Bestimmung gelangt nur zur Anwendung, wenn die dem Ansprecher gehörende Liegenschaft nicht von ihm selber (oder einer anderen in die EL-Berechnung miteinzubeziehenden Person) bewohnt wird (Erw. 4c). Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG: Vermögensverzicht. Im Rahmen der Prüfung, ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, sind als solche eingeräumte Wohnrechte und Leibrenten nach den von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Tabellen zu kapitalisieren; Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 4e). Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG: Vermögensverzicht. Ein Vermögensverzicht im Sinne dieser Bestimmung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er mehr als fünf Jahre vor der Anmeldung zum EL-Bezug erfolgte. Soweit sich aus Rz. 2064.1 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der ab 1. Januar 1990 gültigen Fassung) etwas Abweichendes ergibt, erweist sich diese Verwaltungsweisung als gesetzwidrig (Erw. 4f).

122 V 394 () from 19. November 1996
Regeste: Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 lit. b und f, Art. 5 ELG, Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV, Art. 745 ff. ZGB. Wie ist die Nutzniessung EL-rechtlich zu erfassen, die sich der EL-Bezüger oder -Ansprecher bei der Abtretung seiner Liegenschaft hat einräumen lassen? - Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10% der Leistung bewegt. - Es ist nicht zulässig, den kapitalisierten Wert der Nutzniessung als Vermögen anzurechnen. - Für die Anrechnung eines geldwerten Ausgleichs für den nach Einräumung der Nutzniessung nicht mehr möglichen Vermögensverzehr in die EL-Berechnung fehlt die rechtliche Grundlage.

131 V 329 () from 17. August 2005
Regeste: Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Die Tatbestandselemente der Anrechenbarkeit eines Verzichtsvermögens sind alternativ zu verstehen. Damit ein Verzichtsvermögen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden kann, setzt die Rechtsprechung die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" voraus. Diese beiden Voraussetzungen sind nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen. (Erw. 4.3 f.) Frage offen gelassen, ob eine in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgte Vermögenshingabe einen Vermögensverzicht im Sinne des Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG darstellt. (Erw. 4.2)

146 V 306 (9C_688/2019) from 30. Juni 2020
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; anrechenbare Einnahmen bei Verschwendung des Vermögens. Auch wenn Ergänzungsleistungen ein gewisser sozialhilferechtlicher Charakter beigemessen wird, bleiben sie Sozialversicherungsleistungen. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach trotz einer selbstverschuldeten Bedürftigkeit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen kann (E. 2.6.2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden