Verordnung
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Art. 42a Höhe der Fallpauschale
1 Der Bund richtet Fallpauschalen aus, welche wie folgt abgestuft sind:
2 Hat ein Kanton die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen mehr als einer Stelle übertragen, so werden die Fälle zusammengezählt. |
