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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)1
vom 15. Januar 1971 (Stand am 1. Januar 2023)
1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
1 Die jährliche Ergänzungsleistung für rentenberechtigte Hinterlassene wird wie folgt berechnet:26
a.
Für die zusammenlebenden rentenberechtigten Hinterlassenen erfolgt eine gemeinsame Berechnung.
b.
Leben die rentenberechtigten Hinterlassenen getrennt, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen.
2 Bei einer eigenen Berechnung für Waisen ist das Einkommen von Vater oder Mutter nebst allfälligen Unterstützungsleistungen des Stiefvaters oder der Stiefmutter zu berücksichtigen, soweit es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.
25 Ursprünglich: Art. 4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 695).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).