Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 14b Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen 52

Nichtin­va­li­den Wit­wen oh­ne min­der­jäh­ri­ge Kin­der ist als Er­w­erb­sein­kom­men min­des­tens an­zu­rech­nen:

a.53
der dop­pel­te Höchst­be­trag für den Le­bens­be­darf von Al­lein­ste­hen­den nach Ar­ti­kel 10 Ab­satz 1 Buch­sta­be a Zif­fer 1 ELG bis zur Vollen­dung des 40. Al­ters­jah­res;
b.
der Höchst­be­trag für den Le­bens­be­darf nach Buch­sta­be a vom 41. bis zum 50. Al­ters­jahr;
c.
zwei Drit­tel des Höchst­be­tra­ges für den Le­bens­be­darf nach Buch­sta­be a vom 51. bis zum 60. Al­ters­jahr.

52 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987 (AS 1987 1797). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

53 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neu­ge­stal­tung des Fi­nanz­aus­gleichs und die Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen Bund und Kan­to­nen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

BGE

118 V 223 () from 4. November 1992
Regeste: Art. 22 Abs. 1 und 2 ELV. Indem Art. 22 Abs. 2 ELV den EL-Nachzahlungsanspruch (gemäss Abs. 1) auf die Fälle der Herabsetzung einer Invalidenrente beschränkt, trifft die Verordnung eine rechtsungleiche Regelung. Der Nachzahlungsanspruch ist aus Gründen der Gleichbehandlung auch in den Fällen der Heraufsetzung einer Invalidenrente zu gewähren.

142 V 12 (9C_347/2015) from 14. Januar 2016
Regeste: Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG; Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau eines AHV-altersrentenberechtigten EL-Ansprechers; Anpassungsfrist. Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des (nicht invaliden) Ehegatten eines EL-Ansprechers zu berücksichtigen (E. 3). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (E. 5.4).

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