Verordnung
|
Art. 26a Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge 123
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) legt in einer Verordnung fest:
2 Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) einzureichen. 3 Er hat insbesondere zu umfassen:
4 Er ist jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen. 123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 2961). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). |