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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)1
1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
Art. 26aSenkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge 123
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) legt in einer Verordnung fest:
a.
die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1quinquies ELG;
b.
jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr.
2 Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1quinquies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) einzureichen.
3 Er hat insbesondere zu umfassen:
a.
die Namen der Gemeinden, für die eine Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge verlangt wird;
b.
den Umfang, um den die Höchstbeträge gesenkt oder erhöht werden sollen;
c.
eine Begründung.
4 Er ist jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen.
123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 2961). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).