Verordnung
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Art. 47 Allgemeine Leistungsregeln
1 Einzelleistungen werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Der Gesuchsteller hat dem Organ der gemeinnützigen Institution die für die Prüfung der Verhältnisse nötigen Auskünfte zu erteilen. Die gemeinnützigen Institutionen prüfen die Richtigkeit der Angaben und teilen dem Gesuchsteller den Entscheid schriftlich mit.186 2 Die Geldleistungen sind durch die Post, eine Bank oder persönlich gegen Quittung auszurichten.187 186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204). 187 Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). |