Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 51 Jahresbericht und Jahresrechnung

Jah­res­be­richt und Jah­res­rech­nung sind je­weils dem Bun­des­amt ein­zu­rei­chen. Die­ses kann Richt­li­ni­en über die Aus­ge­stal­tung des Be­rich­tes, die sta­tis­ti­schen An­ga­ben und den Ein­rei­chungs­ter­min er­las­sen.

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