Verordnung
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Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der
Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund 8 1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat.9 2 Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat. 3 Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt. 4 Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt. 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 607). BGE
138 V 292 (9C_321/2012) from 11. Juli 2012
Regeste: Art. 59 ATSG; Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 82 IVV und Art. 71ter Abs. 3 AHVV; Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV; Art. 20 Abs. 1 ELV und Art. 67 Abs. 1 AHVV; Beschwerdelegitimation des Kindes einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person, für das Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des mündigen Kindes, für das Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht, an der Anfechtung der für dieses gesondert vorgenommenen Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) ergibt sich aus dessen Befugnis, die Eltern zum EL-Bezug anzumelden (E. 4). Frage offengelassen, ob Art. 71ter Abs. 3 AHVV sinngemäss auch im EL-Bereich anwendbar ist, da selbst ein Anspruch des mündigen Kindes auf Auszahlung der gesondert berechneten Ergänzungsleistung an sich nicht ohne weiteres die den grundsätzlichen und umfangmässigen Leistungsanspruch als solchen betreffende Beschwerdebefugnis vermittelte (E. 4.2.2).
139 V 170 (9C_77/2013, 9C_78/2013) from 11. April 2013
Regeste: Art. 58 Abs. 1 ATSG; Art. 21 ELG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Leistungsstreitigkeiten grundsätzlich nach dem Wohnsitz der versicherten Person. Der Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten ist nur massgebend, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (E. 5.3).
150 V 105 (8C_499/2023) from 6. März 2024
Regeste: Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ELG; Art. 12 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung vom 11. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; Pflege und Betreuung durch in die EL-Berechnung eingeschlossene Familienangehörige. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der EL zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV keine Übernahme von Kosten für die Pflege und Betreuung durch in die EL-Berechnung eingeschlossene Familienangehörige vorsieht, ist gesetzeskonform (E. 6.2). Sie führt auch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung mit getrennt lebenden Ehegatten (E. 6.6). |