Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 11a Erwerbseinkommen 42

Das jähr­li­che Er­w­erb­sein­kom­men wird er­mit­telt, in­dem vom Brut­to­er­w­erb­sein­kom­men die aus­ge­wie­se­nen Ge­win­nungs­kos­ten so­wie die ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen ob­li­ga­to­ri­schen So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ab­ge­zo­gen wer­den.

42 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Ju­ni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204).

BGE

150 V 7 (9C_482/2022) from 31. Januar 2024
Regeste: Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Berücksichtigung des AHV/ IV/EO-Mindestbeitrags für Nichterwerbstätige bei Teilinvaliden mit Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als anerkannte Ausgabe. Der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestellte AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wurde und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, stellt eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG dar. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen (E. 2 und 3).

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