Verordnung
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Art. 15a Vorbezug der Altersrente 55
Bei einem Vorbezug der Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG56 wird für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung die ganze aufgrund des Vorbezugs gekürzte Rente als Einnahme angerechnet. 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 695). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |