Verordnung
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Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr 58
1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen. 2 Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen. 3 Als Einnahme werden angerechnet:
58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582). |