Verordnung
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Art. 16b Pauschale für Heizkosten 67
1 Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 Obligationenrecht68 (OR) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt. 2 Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Artikel 16a. 67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). BGE
131 V 256 () from 4. August 2005
Regeste: Art. 8, 9 und 12 BV; Art. 3a Abs. 7 lit. h ELG; Art. 16b ELV: Heizkostenpauschale. Art. 16b ELV ist gesetz- und verfassungsmässig. (Erw. 5) In der Pauschalierung der Heizkosten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Dasein nach Art. 12 BV. (Erw. 6) |