Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 16e Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern 73

1 Für die fa­mi­li­ener­gän­zen­de Be­treu­ung von Kin­dern un­ter 11 Jah­ren wer­den Kos­ten an­er­kannt für:

a.
Kin­der­ta­ges­stät­ten;
b.
Ein­rich­tun­gen für die schul­er­gän­zen­de Be­treu­ung von Kin­dern; und
c.
Ta­ges­fa­mi­li­en.

2 Die Kos­ten wer­den nur an­er­kannt, wenn ein al­lein­er­zie­hen­der El­tern­teil oder bei­de El­tern­tei­le:

a.
gleich­zei­tig ei­ner Er­werbs­tä­tig­keit nach­ge­hen; oder
b.
die zur Wah­rung des Kin­des­wohls er­for­der­li­che Kin­der­be­treu­ung aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den nicht voll­um­fäng­lich wahr­neh­men kön­nen.

73 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

BGE

147 V 312 (9C_215/2020) from 28. Mai 2021
Regeste: Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen; Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV; Krankheits- und Behinderungskosten. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV keine Übernahme von Kosten für die Betreuung eines gesunden Kindes in einer Tagesstruktur vorsieht, ist gesetzeskonform (E. 6.2). Dies führt weder zu einer Ungleichbehandlung mit Kindern, die dauerhaft fremdplatziert sind (E. 6.3), noch verstösst eine solche Bestimmung grundsätzlich gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens (E. 6.4).

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