Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 1b Unterbruch der Karenzfrist 13

Hält sich ei­ne Per­son wäh­rend der Dau­er der Ka­renz­frist aus ei­nem Grund nach Ar­ti­kel 1a Ab­satz 4 im Aus­land auf, so wird die Ka­renz­frist erst un­ter­bro­chen, nach­dem die Per­son den 365. Tag im Aus­land ver­bracht hat. Ar­ti­kel 1a Ab­satz 5 ist sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

13 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

BGE

131 V 249 () from 6. Juli 2005
Regeste: Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 93 Abs. 1 SchKG: Notbedarf doppelverdienender Ehepaare. Auch bei der Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen mit einer laufenden Rente der Invalidenversicherung bestimmt sich der Notbedarf von doppelverdienenden Ehepaaren nach den allgemeinen betreibungsrechtlichen Regeln mit der nach der Höhe der Einkommen vorgenommenen Aufteilung des Existenzminimums der Familie auf die Ehegatten; diese Regeln gelten auch bei schuldhaftem Verhalten des Rückerstattungspflichtigen. (Erw. 3)

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