Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 2 Vermögensschwelle 14

1 Ist ei­ne Lie­gen­schaft, die nach Ar­ti­kel 9a Ab­satz 2 ELG nicht Be­stand­teil des Rein­ver­mö­gens ist, mit Hy­po­the­kar­schul­den be­las­tet, so blei­ben die­se bei der Er­mitt­lung des Rein­ver­mö­gens für die Ver­mö­gens­schwel­le nach Ar­ti­kel 9a Ab­satz 1 ELG aus­ser Acht.

2 Mel­det sich ei­ne Per­son für ei­ne jähr­li­che Er­gän­zungs­leis­tung an, ist für den An­spruch das Ver­mö­gen mass­ge­bend, das am ers­ten Tag des Mo­nats vor­han­den ist, ab dem die Er­gän­zungs­leis­tung be­an­sprucht wird.

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

BGE

122 V 19 () from 31. Januar 1996
Regeste: Art. 27 Abs. 1 ELV: Rückerstattung. Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ist jedoch ausgeschlossen (vgl. Rz. 7034 WEL).

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