Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 21 Bearbeitungsdauer 95

1 Nach Ein­gang ei­ner An­mel­dung für ei­ne jähr­li­che Er­gän­zungs­leis­tung ist grund­sätz­lich in­ner­halb von 90 Ta­gen über An­spruch und Hö­he der Leis­tung zu ver­fü­gen.

2 Kann die­se Frist nicht ein­ge­hal­ten wer­den, so sind Vor­schuss­leis­tun­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 19 Ab­satz 4 ATSG aus­zu­rich­ten, wenn die an­trag­stel­len­de Per­son ih­rer Mit­wir­kungs­pflicht voll­um­fäng­lich nach­ge­kom­men ist und ein An­spruch nach­ge­wie­sen er­scheint.

95 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

BGE

105 V 274 () from 28. November 1979
Regeste: Art. 5 VwVG. Mit der Festsetzung des Leistungsbeginns in einer Verfügung wird der Anspruch auf Leistungen für die vorangehende Zeit in der Regel ausgeschlossen (Erw. 2). Art. 22 Abs. 1 ELV. Unter "Verfügung" ist im Falle ihres Weiterzugs der Beschwerdeentscheid zu verstehen (Erw. 3-5).

118 V 223 () from 4. November 1992
Regeste: Art. 22 Abs. 1 und 2 ELV. Indem Art. 22 Abs. 2 ELV den EL-Nachzahlungsanspruch (gemäss Abs. 1) auf die Fälle der Herabsetzung einer Invalidenrente beschränkt, trifft die Verordnung eine rechtsungleiche Regelung. Der Nachzahlungsanspruch ist aus Gründen der Gleichbehandlung auch in den Fällen der Heraufsetzung einer Invalidenrente zu gewähren.

133 V 309 () from 19. Juni 2007
Regeste: Art. 1a Abs. 3 ELG; Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG; Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB: Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers. Eine urteilsfähige mündige Person entschliesst sich aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer und wählt überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei. Sofern beim unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet (E. 3.1).

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