Verordnung
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Art. 21b Auszahlung bei Ehegatten mit je einem eigenen Rentenanspruch 97
1 Die jährliche Ergänzungsleistung wird den beiden Ehegatten monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt, wenn jeder Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hat. Bei einmaligen Vergütungen können die EL-Stellen den ganzen Betrag dem betroffenen Ehegatten ausrichten.98 2 Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die gesamte Ergänzungsleistung nur einem von ihnen ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann jederzeit die getrennte Auszahlung verlangen. 3 Abweichende zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten. 97 Ursprünglich: Art. 21a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 695). 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961). |