Verordnung
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Art. 29 Akten
1 Die Akten haben in jedem Einzelfall über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten sowie über die Berechnung der Ergänzungsleistungen in übersichtlicher Weise Aufschluss zu geben. 2 Für die Aktenaufbewahrung ist die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltende Regelung sinngemäss anwendbar. 3 Kantone und Gemeinden, die neben den Ergänzungsleistungen eigene Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen gewähren, haben diese in der Berechnung und Verfügung gesondert aufzuführen. Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zuviel bezogener Leistungen.139 139 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726). |