Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 30 Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jährlichen Ergänzungsleistung 140

Die mit der Fest­set­zung und Aus­zah­lung der Er­gän­zungs­leis­tun­gen be­trau­ten Stel­len ha­ben die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se der Be­zü­ger pe­ri­odisch, min­des­tens aber al­le vier Jah­re zu über­prü­fen.

140 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 18 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neu­ge­stal­tung des Fi­nanz­aus­gleichs und die Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen Bund und Kan­to­nen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

BGE

139 V 570 (9C_672/2013) from 22. November 2013
Regeste: Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 30 ELV; Art. 25 Abs. 2 ATSG; Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist. Aus Art. 9 Abs. 1 ELG, wonach die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird, somit jährlich neu zu berechnen ist, folgt nicht, dass von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen wäre, wie dies im Rahmen der periodisch, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 30 ELV der Fall ist (E. 3.1).

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