Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 4 Anrechenbare Einnahmen 23

1 Die an­re­chen­ba­ren Ein­nah­men der bei­den Ehe­gat­ten wer­den zu­sam­men­ge­rech­net. Der To­tal­be­trag wird an­sch­lies­send hälf­tig auf die Ehe­gat­ten auf­ge­teilt.

2 Für die Frei­be­trä­ge gel­ten die Wer­te für Ehe­paa­re.

3 Lebt nur ei­ner der Ehe­gat­ten im Heim oder Spi­tal, so ist Ar­ti­kel 11 Ab­satz 2 ELG nur für die­sen Ehe­gat­ten an­wend­bar.

4 Von der Zu­sam­men­rech­nung und hälf­ti­gen Auf­tei­lung aus­ge­nom­men sind:

a.
Leis­tun­gen der Kran­ken- und Un­fall­ver­si­che­rung an den Heim- oder Spi­tal­auf­ent­halt;
b.
Hilflo­sen­ent­schä­di­gun­gen, die nach Ar­ti­kel 15b an­ge­rech­net wer­den kön­nen;
c.
der Miet­wert der von ei­nem Ehe­gat­ten be­wohn­ten Lie­gen­schaft;
d.
der Ver­mö­gens­ver­zehr.

5 Die Ein­nah­men nach Ab­satz 4 wer­den demje­ni­gen Ehe­gat­ten zu­ge­rech­net, den sie be­tref­fen.

23 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).

BGE

143 V 9 (9C_459/2016) from 13. Januar 2017
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 39 Abs. 3 KVG; § 5 des schwyzerischen Gesetzes vom 28. März 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Ingress und Abs. 6 ELG; Art. 190 BV; Heimtaxen. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verpflichtet die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Diese eingeschränkte Tragweite von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG kann dazu führen, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht und als Folge davon grundsätzlich auch nicht auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten (E. 6.1 und 6.2). Dies kann dort der Fall sein, wo eine Tagestaxe die tatsächlichen Heimkosten (bei Weitem) nicht deckt. Von Verfassung wegen ist dies hinzunehmen (Art. 190 BV).

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