Verordnung
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Art. 4 Anrechenbare Einnahmen 23
1 Die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. 2 Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare. 3 Lebt nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital, so ist Artikel 11 Absatz 2 ELG nur für diesen Ehegatten anwendbar. 4 Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind:
5 Die Einnahmen nach Absatz 4 werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). BGE
143 V 9 (9C_459/2016) from 13. Januar 2017
Regeste: Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 39 Abs. 3 KVG; § 5 des schwyzerischen Gesetzes vom 28. März 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 Ingress und Abs. 6 ELG; Art. 190 BV; Heimtaxen. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verpflichtet die Kantone nicht, die Tagestaxen auch bei anderen Einrichtungen als anerkannten Pflegeheimen nach Art. 39 Abs. 3 KVG so festzusetzen, dass die dort lebenden EL-Bezüger - in der Regel - nicht Sozialhilfe beantragen müssen. Diese eingeschränkte Tragweite von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG kann dazu führen, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht und als Folge davon grundsätzlich auch nicht auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten (E. 6.1 und 6.2). Dies kann dort der Fall sein, wo eine Tagestaxe die tatsächlichen Heimkosten (bei Weitem) nicht deckt. Von Verfassung wegen ist dies hinzunehmen (Art. 190 BV). |