Verordnung
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Art. 42b Ermittlung der Fallzahlen
1 Das Bundesamt ermittelt für jeden Kanton die Anzahl Fälle. 2 Massgebend sind die laufenden Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.169 3 Jede gesonderte Berechnung zählt dabei als ein Fall. 169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683). |