Verordnung
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Art. 43 Festsetzung und Auszahlung
1 Das Bundesamt setzt die jährlichen Beiträge im Rahmen von Artikel 17 Absatz 1 ELG fest und zahlt sie der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und der Stiftung Pro Juventute je zur Hälfte anfangs Januar und spätestens im Monat Juli aus. Das Bundesamt kann abweichende Zahlungstermine festlegen, jedoch höchstens vier Zahlungen pro Jahr.176 2 Die gemeinnützigen Institutionen haben die Beiträge gesondert zu verwalten. Sie erstellen über die Verwendung der Bundesbeiträge jährlich einen Voranschlag. Über die Beiträge und die daraus gewährten Leistungen ist gesondert Buch zu führen. Allfällige Zinsen sind zu den gleichen Zwecken zu verwenden wie die Beiträge.177 3 Zur Deckung der ausgewiesenen Durchführungskosten dürfen bis zu 10 Prozent der Beiträge verwendet werden, sofern diese Kosten nicht im Rahmen eines Leistungsvertrag mit der AHV oder der IV bereits abgegolten sind. Ab 2 Millionen Franken beträgt der Höchstansatz 5 Prozent. Als Durchführungskosten gelten Löhne und Sozialaufwendungen, Raum-, Sekretariats- und Transportkosten. Das Bundesamt kann die anrechenbaren Kosten festlegen und einen höheren Kostenanteil bewilligen, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wird.178 4 Artikel 42 ist sinngemäss anwendbar. 176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4617). 177 Fassung gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). 178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5637). |