Verordnung
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Art. 49 Kontrollen durch Revisions- und Kontrollstellen
1 Die Revisionsstellen, welche die Buchhaltung der gemeinnützigen Institutionen prüfen, haben die Bundesbeiträge in die Prüfung einzubeziehen. Über diese Prüfung ist gesondert Bericht zu erstatten. 2 Die gemeinnützigen Institutionen haben dafür zu sorgen, dass bei ihren Organen in den Kantonen die Verwendung der Mittel periodisch geprüft wird. Die Kontrollberichte gehen an die zentralen Organe der gemeinnützigen Institutionen und an das Bundesamt.192 3 Das Bundesamt kann den Revisionsstellen bestimmte Revisionsaufträge erteilen oder von ihnen ergänzende Angaben einholen. 192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204). |