Verordnung
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Art. 53 Zwischen kantonalen Stellen und gemeinnützigen Institutionen
1 und 2 …195 3 Die Kantone können mit den gemeinnützigen Institutionen Vereinbarungen über die Koordination der Tätigkeit der für die Gewährung von Ergänzungsleistungen zuständigen kantonalen Stellen und der Organe der gemeinnützigen Institutionen treffen. 195 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726). |