Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 7 Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen 27

1 Die jähr­li­che Er­gän­zungs­leis­tung für Kin­der, die einen An­spruch auf ei­ne Kin­der­ren­te der Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung (AHV) oder der In­va­li­den­ver­si­che­rung (IV) be­grün­den, wird wie folgt be­rech­net:28

a.
Le­ben die Kin­der mit den El­tern zu­sam­men, er­folgt ei­ne ge­mein­sa­me Be­rech­nung der Er­gän­zungs­leis­tung.
b.29
Le­ben die Kin­der nur mit ei­nem El­tern­teil zu­sam­men, der ren­ten­be­rech­tigt ist oder für den An­spruch auf ei­ne Zu­satz­ren­te der AHV be­steht, so wird die Er­gän­zungs­leis­tung zu­sam­men mit die­sem El­tern­teil fest­ge­legt.
c.
Lebt das Kind nicht bei den El­tern oder lebt es bei ei­nem El­tern­teil, der nicht ren­ten­be­rech­tigt ist und für den auch kein An­spruch auf ei­ne Zu­satz­ren­te be­steht, so ist die Er­gän­zungs­leis­tung ge­son­dert zu be­rech­nen.30

2 Bei ei­ner Be­rech­nung nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben b und c ist das Ein­kom­men der El­tern so­weit zu be­rück­sich­ti­gen, als es de­ren ei­ge­nen Un­ter­halt und den der üb­ri­gen un­ter­halts­be­rech­tig­ten Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen über­steigt.31

27 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. Ju­ni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1204).

28 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).

29 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 3 der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155).

30 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2174).

31 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2174).

BGE

122 V 300 () from 15. Oktober 1996
Regeste: Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 6 ELG, Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV. - Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist gesetzwidrig. - Eine "gesonderte" Ergänzungsleistungsberechnung für den Leistungsansprecher und dessen Kind, das Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung begründet, ist nicht zulässig.

123 V 118 () from 15. Juli 1997
Regeste: Art. 76 AHVV, Art. 22 Abs. 4 ELV: Drittauszahlung nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen. Art. 22 Abs. 4 ELV bildet eine genügende Grundlage für Drittauszahlungen nachträglich zugesprochener Ergänzungsleistungen an vorschussleistende Institutionen, ohne dass darüber hinaus auch noch die von Art. 76 AHVV - oder von der in BGE 118 V 88 verdeutlichten und präzisierten Praxis - verlangten zusätzlichen Drittauszahlungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten. Art. 2 Abs. 3 ELG, Art. 22 Abs. 4 ELV: Verrechnung mit für Kinder ausgerichteten Vorschussleistungen. Es ist nicht zulässig, einen in der Ergänzungsleistung enthaltenen Anteil für die in die Leistungsberechnung miteinbezogenen Kinder auszuscheiden; hingegen ist eine Drittauszahlung zwecks Verrechnung mit für diese Kinder erbrachten Vorschussleistungen in dem Umfang zulässig, in welchem damit Kosten bestritten wurden, für die sonst der Ergänzungsleistungsberechtigte aufgrund seiner familienrechtlichen Unterhaltspflicht hätte aufkommen müssen.

135 V 361 (9C_572/2008) from 17. Juli 2009
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5).

137 V 434 (9C_556/2011) from 15. Dezember 2011
Regeste: Art. 9 Abs. 2 ELG; Art. 7 Abs. 1 lit. a ELV; Abs. 1 und 2 Schlussbestimmung ELV vom 28. September 2007; Berechnung der Ergänzungsleistung für Kinder geschiedener Ehegatten, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. Leben die geschiedenen Ehegatten mit den Kindern wieder in häuslicher Gemeinschaft, ist deren Ergänzungsleistung nicht mehr zusammen mit dem Elternteil zu berechnen, dessen Zusatzrente infolge der 5. IV-Revision aufgehoben wurde, sondern mit dem rentenberechtigten Elternteil (E. 4).

138 V 292 (9C_321/2012) from 11. Juli 2012
Regeste: Art. 59 ATSG; Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 82 IVV und Art. 71ter Abs. 3 AHVV; Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV; Art. 20 Abs. 1 ELV und Art. 67 Abs. 1 AHVV; Beschwerdelegitimation des Kindes einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person, für das Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse des mündigen Kindes, für das Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung besteht, an der Anfechtung der für dieses gesondert vorgenommenen Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) ergibt sich aus dessen Befugnis, die Eltern zum EL-Bezug anzumelden (E. 4). Frage offengelassen, ob Art. 71ter Abs. 3 AHVV sinngemäss auch im EL-Bereich anwendbar ist, da selbst ein Anspruch des mündigen Kindes auf Auszahlung der gesondert berechneten Ergänzungsleistung an sich nicht ohne weiteres die den grundsätzlichen und umfangmässigen Leistungsanspruch als solchen betreffende Beschwerdebefugnis vermittelte (E. 4.2.2).

139 V 170 (9C_77/2013, 9C_78/2013) from 11. April 2013
Regeste: Art. 58 Abs. 1 ATSG; Art. 21 ELG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Leistungsstreitigkeiten grundsätzlich nach dem Wohnsitz der versicherten Person. Der Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten ist nur massgebend, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (E. 5.3).

141 V 155 (9C_586/2014) from 3. März 2015
Regeste: Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, 2 und 5 lit. a ELG; Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV; Anspruch auf gesondert berechnete Ergänzungsleistungen. Der Anspruch auf eine im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV gesondert berechnete jährliche Ergänzungsleistung setzt nicht einen bestehenden EL-Anspruch des (AHV- oder IV-)rentenberechtigten Elternteils voraus (E. 3 und 4).

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