Verordnung
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Art. 10 Ehegatten oder Familienglieder mit längerem Aufenthalt im Ausland oder mit unbekanntem Aufenthalt
Hält sich einer der Ehegatten oder ein anderes Familienglied längere Zeit im Ausland auf oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so fällt es bei der Bemessung der Ergänzungsleistung ausser Betracht. |
