Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 10 Ehegatten oder Familienglieder mit längerem Aufenthalt im Ausland oder mit unbekanntem Aufenthalt

Hält sich ei­ner der Ehe­gat­ten oder ein an­de­res Fa­mi­li­en­glied län­ge­re Zeit im Aus­land auf oder ist sein Auf­ent­halts­ort un­be­kannt, so fällt es bei der Be­mes­sung der Er­gän­zungs­leis­tung aus­ser Be­tracht.

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