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Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

Art. 10 Ehegatten oder Familienglieder mit längerem Aufenthalt im Ausland oder mit unbekanntem Aufenthalt

Hält sich ei­ner der Ehe­gat­ten oder ein an­de­res Fa­mi­li­en­glied län­ge­re Zeit im Aus­land auf oder ist sein Auf­ent­halts­ort un­be­kannt, so fällt es bei der Be­mes­sung der Er­gän­zungs­leis­tung aus­ser Be­tracht.