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Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)1

1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

Art. 15e Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht 61

1 Ver­zich­tet ei­ne Per­son frei­wil­lig auf ei­ne Nutz­nies­sung oder ein Wohn­recht, so ist der Jah­res­wert der Nutz­nies­sung oder des Wohn­rechts als Ein­nah­me an­zu­rech­nen.

2 Der Jah­res­wert ent­spricht dem Miet­wert ab­züg­lich der Kos­ten, die von der Per­son, wel­che die Nutz­nies­sung oder das Wohn­recht in­ne­hat­te, im Zu­sam­men­hang mit der Nutz­nies­sung oder dem Wohn­recht über­nom­men wur­den oder hät­ten über­nom­men wer­den müs­sen.

61 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599).