Verordnung
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Art. 1a Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund 10
1 Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. 2 Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt. 3 Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt. 4 Als wichtige Gründe gelten:
5 Wird ein Auslandaufenthalt fortgesetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen ist, so gelten die weiteren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund. 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1981 (AS 1981 1696). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). BGE
114 V 150 () from 19. Oktober 1988
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG. Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in der seit 1. Januar 1987 gültigen Fassung ist im Sinne der unechten Rückwirkung auch auf Fülle anzuwenden, in welchen die Verzichtshandlung vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgte, sich aber auch nach dem 1. Januar 1987 noch auswirkt.
123 V 184 () from 30. Juni 1997
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG: Zum Begriff der "anderen wiederkehrenden Leistungen". Die von einer Krankenkasse aus einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kosten des Aufenthaltes in einem Pflegeheim zählen als "andere wiederkehrende Leistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG zum anrechenbaren Einkommen. |