Verordnung
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Art. 21a Rundung der Auszahlungsbeträge 96
Die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistung sind auf den nächsten Franken aufzurunden. 96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). |