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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)1
1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. V der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmungen wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
Art. 21bAuszahlung bei Ehegatten mit je einem eigenen Rentenanspruch 97
1 Die jährliche Ergänzungsleistung wird den beiden Ehegatten monatlich je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt, wenn jeder Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hat. Bei einmaligen Vergütungen können die EL-Stellen den ganzen Betrag dem betroffenen Ehegatten ausrichten.98
2 Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die gesamte Ergänzungsleistung nur einem von ihnen ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann jederzeit die getrennte Auszahlung verlangen.