Verordnung
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Art. 27a Bewertung des Nachlasses 134
1 Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag. 2 Grundstücke sind zum Verkehrswert einzusetzen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht. 3 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. 134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). |