Verordnung
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Art. 3a Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital
lebt. Grundsatz 22 Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Artikeln 4 und 5 gesondert berechnet. 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). |
